§ 1

(1)Der Verband führt den Namen "Landesverband Hessen Landwirtschaftlicher

Fachschulabsolventen" - Untertitel "Organisation für Fortbildung in der Landwirtschaft".

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich ideelle, gemeinnützige Zwecke ...

(2) Seine Aufgaben sind.-


    a) Förderung der ehemaligen Schüler und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen in Hessen, insbesondere bei ihrer Fortbildungsarbeit im beruflichfachlichen und kulturellen Bereich

    b) Unterstützung aller Bemühungen um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsausbildung

    c) Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich um die Förderung der Landwirtschaft und die Wahrung ihrer berechtigten Interessen bemühen

    d) Vertretung der Interessen des Landesverbandes beim Bundesverband Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind Vereine der ehemaligen Schüler und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können Personen und Organisationen werden, die an der Arbeit des Verbandes interessiert sind.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jeder dem Verband angeschlossene Verein hat das Recht:

1) seine Vertreter in den Verbandsausschuß (§ 9) mit Sitz und Stimme zu entsenden,

2) Rat und Unterstützung des Landesverbandes jederzeit in Anspruch zu nehmen,

3) sich an den Veranstaltungen des Landesverbandes zu beteiligen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jeder dem Landesverband angeschlossene Verein ist verpflichtet:

1) Die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu fördern; sich an allen als wichtig bekanntgegebenen Veranstaltungen zu beteiligen und Anregungen für die Arbeit zu geben,

2) alljährlich bis zum 1. April der Geschäftsführung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und den Nachweis über evtl. Zuwendungen des Landesverbandes zu führen,

3) den festgesetzten Beitrag an den Landesverband nach dem Mitgliederstand vom 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres bis jeweils 1. April zu entrichten,

4) dem Landesverband Zeitpunkt und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

1. vorstand

2. Vertreterversammlung

§ 7 Der vorstand

1) Der vorstand besteht aus 10 Mitgliedern:

    dem 1. Vorsitzenden,

    dem 1. Stellvertreter,

    dem 2. Stellvertreter,

    sechs weiteren Mitgliedern, dem Geschäftsführer, der zugleich das Amt des Schriftführers und Kassenwarts wahrnehmen kann. Der vorstand kann einen Kassenwart bestellen.

2) Die Mitglieder des vorstandes, außer dem Geschäftsführer, müssen als ehemalige Landwirtschaftsschüler oder -schülerinnen ihren Beruf in der Landwirtschaft (Praxis, Verwaltung, Organisationen) ausüben und Mitglieder eines angeschlossenen Vereins sein.

3) ... Die Wahlperiode dauert 3 Jahre. ... Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig.

4) .. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ...

5) Der vorstand tagt in der Regel im Raum Gießen.

§ 9 Die Vertreterversammlung

1) Die Vertreterversammlung

besteht aus

    a) den 10 Mitgliedern des vorstandes

b) den Vorsitzenden und den

c) Geschäftsführem der angeschlossenen Vereine,

    d) Den 5 zugewählten ehemaligen Schülerinnen aus den angeschlossenen Vereinen; sie werden von der Vertreterversammlung für 3 Jahre gewählt.

2) Zusätzliches Stimmrecht haben die angeschlossenen Vereine je nach Mitgliederzahl bis 300 beitragszahlenden Mitglieder 1 Stimme bis 600 Mitglieder 2 Stimmen bis 900 Mitglieder 3 Stimmen bis 1.200 und mehr Mitglieder 4 Stimmen.

Jede Stimme muß durch eine anwesende Person vertreten werden.

3) Die Vertreterversammlung findet in der Regel im Raum Gießen statt.

§ 10 Aufgaben der Vertreterversammlung

1) Die Vertreterversammlung ist oberstes Beschlußorgan; sie entscheidet insbesondere über grundsätzliche Fragen. 2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere

    a) die Wahl des vorstandes

    b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

    c) die Entlastung des vorstandes und des Geschäftsführers

    d) die Beschlußfassung über die Beitragshöhe an den Landesverband

    e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

    f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Landesverbandes

    g) die Beschlußfassung über die Durchführung von Landesverbandstagen

    h) die Beschlußfassung über die Ausgabenerstattung an die vorstandsmitglieder.

    i) die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    j) die Beschlußfassung über Beschwerden gegen Beschlüsse des vorstandes

    k) die Beschlußfassung über die Wahl der Rechnungsprüfer

    i) die Beschlußfassung über Antrag auf Austritt und Ausschluß eines Mitgliedes.

    3) Die Vertreterversammlung ist einzuladen

    a) mindestens einmal im Jahr zur Entgegennahme des Geschäftsund Kassenberichtes und zum Erfahrungsaustausch,

    b) wenn der vorstand die Einberufung im Interesse des Verbandes für erforderlich hält,

    c) wenn mindestens 10 der Vereine die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 11

(1) Der vorstand und die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Landesverbandes ... fällt das Verbandsvermögen den Mitgliedervereinen gemäß ihrer Mitgliederzahl zu und soll zur Förderung der ldw. Fachausbildung verwendet werden.

§ 13 Bekanntmachungen des Verbandes

Der Verband bedient sich für Bekanntmachungen der Publikationsorgane "Landw. Wochenblatt" ' "Hessenbauer" und "Übersicht".

Diese Satzung des Februar 1973 geht auf den dritten Entwurf der gemeinsamen Satzungskommission der vormaligen Landesverbände Hessen-Nassau und Kurhessen zurück, der im September 1972 in Kloster Arnsburg ausgearbeitet worden war. Er stellte das Fundament für - bis heute - 25 Jahre erfolgreiche und konstruktive vlf-Arbeit in Hessen auf Landesebene dar, wenngleich natürlich im Lauf der Zeit Änderungen bzw. zeitgemäße Anpassungen vorgenommen wurden.