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Auszug
aus der Satzung vom Februar 1973 |
§ 1
(1) Der Verband führt
den Namen "Landesverband Hessen Landwirtschaftlicher
Fachschulabsolventen"
- Untertitel "Organisation für Fortbildung in der Landwirtschaft".
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Landesverband
verfolgt ausschließlich ideelle, gemeinnützige Zwecke
...
(2) Seine Aufgaben sind.-
a) Förderung der
ehemaligen Schüler
und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen in
Hessen, insbesondere bei ihrer Fortbildungsarbeit im beruflichfachlichen
und kulturellen Bereich
b) Unterstützung
aller Bemühungen um die Verbesserung der landwirtschaftlichen
Berufsausbildung
c) Zusammenarbeit mit
Organisationen, die sich um die Förderung der Landwirtschaft
und die Wahrung ihrer berechtigten Interessen bemühen
d) Vertretung der Interessen
des Landesverbandes beim Bundesverband Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder sind Vereine der ehemaligen Schüler
und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen.
(2) Außerordentliche
Mitglieder können Personen und Organisationen werden, die an
der Arbeit des Verbandes interessiert sind.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jeder dem Verband angeschlossene
Verein hat das Recht:
1) seine Vertreter in
den Verbandsausschuß (§ 9) mit Sitz und Stimme zu entsenden,
2) Rat und Unterstützung
des Landesverbandes jederzeit in Anspruch zu nehmen,
3) sich an den Veranstaltungen
des Landesverbandes zu beteiligen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Jeder dem Landesverband
angeschlossene Verein ist verpflichtet:
1) Die Aufgaben und Ziele
des Verbandes zu fördern; sich an allen als wichtig bekanntgegebenen
Veranstaltungen zu beteiligen und Anregungen für die Arbeit
zu geben,
2) alljährlich bis
zum 1. April der Geschäftsführung einen Tätigkeitsbericht
zu erstatten und den Nachweis über evtl. Zuwendungen des Landesverbandes
zu führen,
3) den festgesetzten
Beitrag an den Landesverband nach dem Mitgliederstand vom 1. Januar
eines jeden Geschäftsjahres bis jeweils 1. April zu entrichten,
4) dem Landesverband
Zeitpunkt und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
§ 6
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes
sind:
1. Vorstand
2. Vertreterversammlung
§ 7
Der Vorstand
1) Der
Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 1. Stellvertreter,
dem 2. Stellvertreter,
sechs weiteren Mitgliedern,
dem Geschäftsführer, der zugleich das Amt des Schriftführers
und Kassenwarts wahrnehmen kann. Der Vorstand kann einen Kassenwart
bestellen.
2) Die Mitglieder des
Vorstandes, außer dem Geschäftsführer, müssen
als ehemalige Landwirtschaftsschüler
oder -schülerinnen ihren Beruf in der Landwirtschaft (Praxis,
Verwaltung, Organisationen) ausüben und Mitglieder eines angeschlossenen
Vereins sein.
3) ... Die Wahlperiode
dauert 3 Jahre. ... Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
zulässig.
4) .. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ...
5) Der Vorstand tagt
in der Regel im Raum Gießen.
§ 9
Die Vertreterversammlung
1) Die Vertreterversammlung
besteht aus
a) den 10 Mitgliedern
des Vorstandes
b) den Vorsitzenden und
den
c) Geschäftsführem
der angeschlossenen Vereine,
d) Den 5 zugewählten
ehemaligen Schülerinnen aus den angeschlossenen Vereinen;
sie werden von der Vertreterversammlung für 3 Jahre gewählt.
2) Zusätzliches
Stimmrecht haben die angeschlossenen Vereine je nach Mitgliederzahl
bis 300 beitragszahlenden Mitglieder 1 Stimme bis 600 Mitglieder
2 Stimmen bis 900 Mitglieder 3 Stimmen bis 1.200 und mehr Mitglieder
4 Stimmen.
Jede Stimme muß
durch eine anwesende Person vertreten werden.
3) Die Vertreterversammlung
findet in der Regel im Raum Gießen statt.
§ 10
Aufgaben der Vertreterversammlung
1) Die Vertreterversammlung
ist oberstes Beschlußorgan; sie entscheidet insbesondere über
grundsätzliche Fragen. 2) Der Vertreterversammlung obliegt
insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichtes
c) die Entlastung des
Vorstandes und des Geschäftsführers
d) die Beschlußfassung
über die Beitragshöhe an den Landesverband
e) die Beschlußfassung
über Satzungsänderungen
f) die Beschlußfassung
über die Auflösung des Landesverbandes
g) die Beschlußfassung
über die Durchführung von Landesverbandstagen
h) die Beschlußfassung
über die Ausgabenerstattung an die Vorstandsmitglieder.
i) die Beschlußfassung
über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) die Beschlußfassung
über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes
k) die Beschlußfassung
über die Wahl der Rechnungsprüfer
i) die Beschlußfassung
über Antrag auf Austritt und Ausschluß eines Mitgliedes.
3) Die Vertreterversammlung
ist einzuladen
a) mindestens einmal
im Jahr zur Entgegennahme des Geschäftsund Kassenberichtes
und zum Erfahrungsaustausch,
b) wenn der Vorstand
die Einberufung im Interesse des Verbandes für erforderlich
hält,
c) wenn mindestens
10 der Vereine die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 11
(1) Der Vorstand und
die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
§ 12
Auflösung
Bei Auflösung des
Landesverbandes ... fällt das Verbandsvermögen den Mitgliedervereinen
gemäß ihrer Mitgliederzahl zu und soll zur Förderung
der ldw. Fachausbildung verwendet werden.
§ 13
Bekanntmachungen des Verbandes
Der Verband bedient sich
für Bekanntmachungen der Publikationsorgane "Landw. Wochenblatt"
' "Hessenbauer" und "Übersicht".
Diese Satzung des Februar
1973 geht auf den dritten Entwurf der gemeinsamen Satzungskommission
der vormaligen Landesverbände Hessen-Nassau und Kurhessen zurück,
der im September 1972 in Kloster Arnsburg ausgearbeitet worden war.
Er stellte das Fundament für - bis heute - 25 Jahre erfolgreiche
und konstruktive vlf-Arbeit in Hessen auf Landesebene dar, wenngleich
natürlich im Lauf der Zeit Änderungen bzw. zeitgemäße
Anpassungen vorgenommen wurden.